Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde

Die existenzbedrohenden Risiken der Bauern durch Brände spiegeln sich in einer der ältesten Versicherungsbedingung der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde. In einem Nachwort wird versucht, den Bezug zur Geographie sowie zur Entwicklungsgeschichte der Region darzustellen.

Diese Feuerversicherung ist eine der ältesten Sachversicherungen Deutschlands, die Gründung geht auf das Jahr 1788 zurück. Die nachfolgende Karte zeigt das Gründungsgebiet mit Hinterlegung einiger Dörfer, die bei der Gründung dabei waren. Das Ursprungsgebiet erstreckt sich vn der Geltinger Bucht im Norden bis zur Schlei im Süden, im Osten begrenzt durch die Ostsee.

Die Sympathien für diese alten Versicherungsbedingungen stellen sich spätestens ein, wenn man erfährt, dass bei ungeraden Jahreszahlen am ersten Montag nach Johannis ein Gildetag im Wirtshaus zu Gelting stattfindet.

Die Vorschriften erinnern in vielen Teilen an die heutigen Bedingungen, neben dem vorbeugenden Brandschutz, z.B. im Zusammenhang mit Schornsteinen, wird die Hilfe für den "Schadenleidenden", teilweise in Naturalien wie Unterkunft, Verköstigungen und Brandwachen, genau beschrieben.

Auch Details wie Restwerte, Verhalten bei Zank und Beleidigungen, Schiedsgerichtsverfahren etc. werden beschrieben. Für die Halbinsel Maasholm werden harte Bedachungen gefordert, Strohdächer wollte man dort nicht mehr versichern.

Den einzelnen Mitgliedern wurde aufgegeben, was vorzuhalten war wie etwa Leitern, Haken und Ledereimer; den Gemeinden wurden die Nutzung der angeschafften Feuerspritzen vorgeschrieben.

Die zuerst eintreffende Feuerspritze wurde mit einer Prämie belohnt.

Auch die Mobilien waren versicherbar; mit der Anlage wird ein Verzeichnis für den damals wahrscheinlich üblichen Hausstand vorgelegt: Gold und Silber, Möbel, Bett- und Leinenzeug, Küchen- und Meiereigerät, Bau- und Ackergerät, Handwerkgerät, Back- und Mahlgerät, Bücher und Kleidungsstücke.

Kunstwerke waren versicherbar, wenn sie "zur Verzierung der Zimmer dienen"; Sammlungen von Kunstsachen und Merkwürdigkeiten, Handelswaren und Branntwein waren ausgeschlossen.

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