Vom Antragsteller sind folgende Gutachten in anonymisierter Form vorzulegen:
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Sachschaden Wohngebäude, die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und Klauseln sind frei zu wählen und anzugeben
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Sachschaden Gewerbe Objekt, die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und Klauseln sind frei zu wählen und anzugeben
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Sachschaden Haftpflicht, der Sachschaden muss zusätzlich eine Haftpflichtkomponente (eigene Leistung, Bearbeitungsschaden) aufzeigen. Die zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen und Klauseln frei zu wählen und sind anzugeben
Allgemeines
- Folgende Risiken müssen in den Gutachten bearbeitet werden:
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- Brandschaden
- Sturm- bzw. Leitungswasserschaden
- Elementarschaden
- Kontaminationsproblematik, holz-zerstörende Pilze
- Es ist immer der Neuwert wie der Zeitwert zu ermitteln.
- Bei einem Gutachten muss zusätzlich der gemeine Wert ermittelt werden.
- Bei allen Gutachten ist der Versicherungswert zu ermitteln.
- Bei einem Gutachten sind auch die Handakten und die Schadensaufnahme als externe Anlage anzugeben.
- Die einzureichenden Gutachten sollen grundsätzlich nicht mehr als 60 Seiten (inkl. Anlagen) umfassen.
- Die Anerkennung der Gutachten durch den Prüfungsausschuss ist Voraussetzung für die Zulassung zum Prüfungsverfahren.
- Kann ein oder können mehrere Gutachten nicht anerkannt werden, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die fehlerhaften Gutachten zu überarbeiten. Alternativ kann für ein nicht anerkanntes
Gutachten ein neues Gutachten eingereicht werden. Dies ist jedoch pro Gutachten nur einmal möglich. Die für die erneute Gutachtenprüfung fällig werdenden Kosten sind mit Einreichen der/s
Gutachten/s zu erstatten.
Veröffentlichungen
Ein Gutachten kann durch eine Fach-Veröffentlichung oder einen veröffentlichungsfähigen Facch-Beitrag für den SchadenBlog ersetzt werden.