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Streitverständige

Streit unter Sachverständigen im Sachverständigenverfahren: keine Seltenheit,

Die Frage stellt sich natürlich, was der Grund ist für das teilweise unprofessionelle Verhalten, wie nachfolgendes Beispiel aufzeigt.

 

Erfahrungsbericht Sachverständigenverfahren

Vorgeschichte

Mitte Mai zerstört bzw. beschädigt ein Hagelschlag mehrere Dächer und in einem Autohaus 250 Fahrzeuge in einer kleinen Stadt in Sachsen-Anhalt.
Auch die Kunststoffbahn auf einer Polystyroldämmung eines ca. 1.000 m² großen Daches eines Mensagebäudes einer öffentlichen Einrichtung wird durch Hagelschlag zerstört.
Der fachkundige Bauleiter des VN lässt mit einer Flüssigabdichtung an den offensichtlichen Einschlaglöchern eine Sofortmaßnahme durchführen, der Schaden im Gebäude ist daher sehr gering. Der Hagelschlag wurde vorher fotografisch dokumentiert.
Die Versicherung, ein Vorsorge-Spezialist, nimmt durch einen Regulierer und einen Handwerkssachverständigen einen Ortstermin wahr. Der Sachverständige lässt sich Kunststofffolien ausschneiden und berichtet mündlich, dass er mit seinem Hammer ähnliche Schäden an den sichergestellten Folien nicht herstellen kann. Die Versicherung erklärt dem VN wie dem Makler, dass andere Dinge (z.B. eindringender Frost im Winter) ursächlich waren, evtl. auch etwas Hagel, aber nicht in dem Ausmaß und bietet 8.000,00 €, dann 12.000,00 € alles allerletztes Angebot 20.000,00 € zur Regulierung an.
Eine schriftliche Schadenaufnahme oder Begründung wird nicht vorgelegt.

Sachverständigenverfahren

Der Bauleiter, der auch Sachverständiger ist, empfiehlt dem VN ein Sachverständigenverfahren. Als Sachverständigen schlägt er Dipl.-Ing. Eimann vor. Der VN fordert gemäß der Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren, die wiederum als Sachverständigen der Versicherung Dipl.-Ing. Eyering benennt.
Nun besteht die Aufgabe der beiden Sachverständigen einvernehmlich einen Obmann zu benennen. SV Eimann versucht seinen Kollegen zu erreichen (über zwei Wochen ist dies nicht gelungen und die Versuche wurden dann eingestellt). Stattdessen gibt es einen Schriftverkehr mit dem Büro des SV Eyering. SV Eyering schlägt so zwei Kollegen vor, die SV Eimann nicht bekannt sind. Um schnell an einen Obmann zu kommen, ruft SV Eimann bei den benannten Büros an, um an Referenzmaterial zu kommen. Dies wird von einem Büro zugesagt, beide Büros erhalten eine email mit den Kontaktdaten und dem Hinweis, dass man das Material benötigt, um dem VN die Entscheidung für die Obmannwahl zu erklären.
Dies war für die anderen Beteiligten ein Tabubruch, da später von der Versicherung die ausfallenden Äußerungen des SV Eyering dem SV Eimann gegenüber mit Emotionen begründet wurden, weil das Verhalten des SV Eimann in der Form noch nie vorgekommen sei. Dabei ist zu bedenken, dass Vorschläge des SV Eimann alle abgelehnt wurden, weil die Benannten dem SV Eyering allesamt nicht bekannt seien.
Auszüge aus dem Schreiben des SV Eyering:

Sehr geehrter Herr Eimann,
die Art der Kommunikation Ihrer Person dokumentiert ein Niveau Ihrer Person, welches wir in den vergangenen Jahren unter Sachverständigen nicht erlebt haben.
Wir müssen nach wie vor unterstellen, dass Ihnen die Bedingungen des Sachverständigenverfahrens nicht bekannt sind.
Entschieden weisen wir die infame Unterstellung zurück, dass Herr Eyering nicht erreichbar sei. Sie haben es bisher nicht für nötig befunden, Herrn Eyering telefonisch über sein Funk-Telefon zu erreichen.
Herr Eyering ist leider auch nicht in der glücklichen Lage so wie Sie, sein Arbeitsleben überwiegend im Büro verbringen zu dürfen.
Für heute befindet sich Herr Eyering auf einem Millionenschaden und hat deshalb sein Funktelefon auf das Büro umgeleitet.
Sie können Herrn Eyering morgen, 12.07.20** zwischen 8.00 und 9.30 Uhr, zwischen 12.00 – 14.00 Uhr sowie zwischen 16.00 – 17.00 Uhr erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Eyering GmbH
Dipl.-Ing. Eyering
(nach Diktat verreist)
i.A. Musterfrau, Sekretariat

Wohlgemerkt, die beiden Sachverständigen stehen im SV-Verfahren auf einer Augenhöhe, sollen zusammen einen Obmann benennen, idealerweise ein gemeinsames Gutachten erstellen. Diese Antwort ist das Ergebnis nach 5 telefonischen Kontaktversuchen und drei Mails mit der jeweiligen Bitte um Rückruf.
Was dem SV Eimann bis zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, das von SV Eyering diktierte Schreiben hat es an den Tag gebracht: SV Eyering spricht von sich in dritter Person, was natürlich in den bisherigen Anreden (sehr geehrter Herr Kollege) nicht gewürdigt wurde.

Obmannwahl

Keine Frage, bei diesem Umgang ist die erste Aufgabe der beiden Sachverständigen, einen Obmann zu bestimmen, nicht möglich. Auf Antrag des VN bestimmt nun der zuständige Amtsgerichtspräsident.

Streitverkündung

Die Versicherung entschuldigt sich der VNin gegenüber für die Emotionen, klärt aber auf, dass es sich um einen „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ handelt.
Hier kam vom SV Eimann der Einwand, dass ein öbuv Sachverständiger nicht in der Form benehmen dürfe, worauf der SV Eyering einwendet, dass er im vorliegenden Fall ausschließlich als Parteigutachter im Auftrage der betreffenden Versicherung tätig ist. Ob er damit sagen will, dass sein Verhalten mit seinem Auftraggeber abgestimmt war, ist nur zu vermuten.
Weiter schreibt SV Eyering an SV Eimann:

Wir werden den uns entstehenden zusätzlichen finanziellen Aufwand, welcher uns außerhalb der Sachverständigentätigkeit entsteht, gegenüber Sie geltend machen.“ 

und benennt eine Rechtsanwaltskanzlei für Versicherungsrecht mit Sitz in der gleichen Stadt wie die Versicherung.

Nun sucht der SV Eimann einen geeigneten Rechtsanwalt, hat er doch in und aus über 30jähriger Sachverständigentätigkeit noch nie einen Rechtsstreit führen müssen.

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