Obmannsuche im Sachverständigenverfahren:
häufig eine Qual der Wahl.
Das Angebot ObleuteFinder des Berliner SchadenSeminar BSS soll im bestimmungsgemäßen Sachverständigenverfahren bei Sachschäden (Brand-, Sturm-, Wasser- und Elementarschäden, aber auch bei anderen Sachschäden, wie Maschinenschäden etc.) den jeweils die Versicherung bzw. die Versicherungsnehmer vertretenden Sachverständigen helfen, sich auf einen gemeinsamen Obmann zu einigen.
In der Sachverständigenpraxis können sich die beteiligten Sachverständigen meist auf einen dritten Sachverständigen als Obmann einigen, aber nicht wenige Fälle sind häufig mit Problemen bei der Obmannwahl verbunden.
Für diese Fälle haben wir aus unserer langjährigen Erfahrung und unter Auswertung der bekannten Probleme unseren Obleutewahl-Adressenabgleich entwickelt:
Nur die beiden beteiligten Sachverständigen des jeweiligen Projektes sowie der persönliche Tutor haben Einblick in das Abgleichergebnis, nach Abschluss des Auftrages werden die Listen bei dem persönlichen Tutor wieder gelöscht.
Unsere Serviceleistung ist absolut neutral und unparteiisch.
Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass bei der Auswahl keine Namen „verbrannt“ werden, nur die beiden beteiligten Sachverständigen wissen, welche Kollegen in der eigenen Auswahl sind und
welche nach unserem Abgleich auf beiden Listen stehen.
Pro bono
Für unseren Service berechnen wir eine symbolische Betrag, pro Fall 50,00 € (je beteiligten SV 25,00 €) zuzüglich MWSt.
Pro bono steht für die lateinische Wendung pro bono publico (zum Wohle der Öffentlichkeit). Generell impliziert dies freiwillig geleistete, professionelle Arbeit ohne oder mit stark reduzierter Bezahlung für das Gemeinwohl. (Wikipedia)
Sinn und Zweck des Adressenabgleichs von Listen mit möglichen Obleuten ist es, das "verbrennen" von potentiellen Obleuten zu verhindern; den Parteien ist nicht bekannt, wer auf der jeweils anderen Liste steht, der Abgleich wird von uns als unabhängige Stelle vorgenommen und reduziert sich lediglich auf die Feststellung, ob Sachverständige auf beiden Listen auftauchen, die Namen werden dann nur den beiden einreichenden Sachverständigen mitgeteilt.
Uns interessiert keine Projektbeschreibung, wir vergeben nach der Buchung eine Bearbeitungsnummer.
Unsere Serviceleistung ObleuteFinder ist absolut neutral und unparteiisch.
So sieht der Ablauf aus:
Mail an mail@schadenseminar.de
Bitte senden Sie uns per eMail oder mit dem nachfolgenden Kontaktformular folgende Informationen
1. Name und Anschrift des Auftraggebers; diese Daten dann auch für die Rechnung nutzen.
2. Namen und Mailadressen der beiden Parteisachverständigen
Gebühr je Partei-SV: 25,00 € zuzüglich MWSt
www.schadenseminar.de/schadentools/obleutefinder/
29,75 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei in folgende Länder: Deutschland, Österreich, Schweiz Mehr anzeigen Weniger anzeigen
AFB 30
von 1930
§ 15 Sachverständigenverfahren
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
b) Beide Sachverständige benennen
schriftlich vor Beginn des
Feststellungsverfahrens einen dritten
Sachverständigen als Obmann.
Obmann oder Obfrau (veraltet für Obfrau auch: Obmännin, geschlechtsneutrale Pluralform: Obleute) ist sowohl eine andere Bezeichnung für Vorsitzender, Präsident oder Anführer einer Fraktion, Sektion als auch die Bezeichnung für einen von zwei Parteien ernannten Schiedsrichter.
Wikipedia
§§§
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A 19.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
auszudehnen.
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
stehen.
A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen
als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 19.4 Feststellung
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
A 19.6 Kosten
A 19.7 Obliegenheiten
§ 10 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsneh-mer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr
genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde-rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mit-bewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-schäftsverbindung
steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt.
4. Feststellung
5. Verfahren nach Feststellung
6. Kosten
7. Obliegenheiten
Ein gesonderter Vertragsabschluss ist nicht erforderlich, im Versicherungsvertragsgesetz und in den Versicherungsvertragsbedingungen ist ein Vertrag nicht vorgesehen und das Sachverständigenverfahren ist dort ausreichend geregelt. Eine vertragliche Vereinbarung kann aber sinnvoll sein, wobei darauf zu achten ist, dass durch den Vertrag die Versicherungsbedingungen nicht verändert werden.
nach Allgemeine ABC-Versicherungsbedingungen, Fassung Januar 20xx
Versicherer : x
Versicherungsnehmer : x
Vertreten durch: x
Risiko : x
Versicherungsschein-Nr. : x
Schadennummer : x
Die Vertragsparteien vereinbaren, die Höhe des Schadens durch Sachverständige feststellen zu lassen. Die Feststellungen müssen Allgemeine ABC-Versicherungsbedingungen, Fassung Januar 20xx §
NN entsprechen.
Weitere Feststellungen : z.B. Mietausfall, Rettungskosten
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes übernehmen die Parteien je zu Hälfte.
Ernannte Sachverständige
Für den Versicherer : x
Für den VN : y
Die beiden Sachverständigen verpflichten sich, bis zum xx.xx.2xxx ein gemeinsames Gutachten den Parteien vorzulegen.
Sollte dies nicht möglich sein, sind unter Angabe der Gründe bis zu diesem Zeitpunkt einzelne Gutachten den Parteien vorzulegen.
Erklärung der Sachverständigen
Wir nehmen den uns erteilten Auftrag an und ernennen als Obmann
Herrn / Frau x, Berufsbezeichnung, Anschrift
--------------------------------------------------- ----------------------------------------------------
Ort Datum Unterschrift Sachverständiger x Ort Datum Unterschrift Sachverständiger y
Erklärung des Obmannes
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich, falls die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ein Obmanngutachten innerhalb der Grenzen beider Feststellungen gemäß den
Vertragsbedingungen erstelle.
Ich erstatte diesen Auftrag unter Beachtung des Merkblattes „Sachverständige
als Schiedsgutachter“ des IfS, Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.
Meine Honorarsätze und Geschäftsbedingungen liegen als Anlage diesem Vertrag bei.
Geschäftsbeziehungen zu den Vertragsparteien (abgeschlossene, gegenwärtige oder geplante)
habe ich nicht / liegen erklärt als Anlage diesem Vertrag bei.
Als Bearbeitungszeit rechne ich mit maximal x Monaten, nach Zugang der Unterlagen. Fehlende Unterlagen werde ich x Wochen nach Eingang der Unterlagen nachfordern. Zur Klärung der wirklichen
Sachlage behalte ich mir vor, die Sachverständigen vor meiner Gutachtenerstattung zu einem gemeinsamen Erörterungstermin einzuladen.
---------------------------------------
Ort Datum Unterschrift Obmann
Unterschriften der Vertragsparteien
Anders als in den Versicherungsbedingungen vereinbart, übersenden die beiden Sachverständigen ihre Gutachten an den Obmann. Wenn dem Obmann beide Gutachten vorliegen, übersendet er die Gutachten an die Parteien.
Die Parteien haben dann 4 Wochen Zeit sich zu einigen, danach beginnt der Obmann mit seiner Gutachtenbearbeitung; auf Wunsch einer Partei kann auf diese Frist verzichtet werden.
------------------------------------------ -------------------------------------------------------
Ort Datum Unterschrift Versicherer Ort Datum Unterschrift Versicherungsnehmer
Siehe auch unser Tagesseminar Sachverständigenverfahren:
... und das Thema in unserem SchadenBlog: