IDD Insurance

Insurance Distribution Directive (Versicherungsvertriebsrichtlinie)

Nach § 34 d Abs. 9 Gewerbeordnung (GewO) müssen sich die Gewerbetreibenden und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten in einem Umfang von 15 Stunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Die Weiterbildungspflicht besteht unabhängig davon, ob von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

Wer muss sich weiterbilden?

Gewerbetreibende, die als ungebundene Versicherungsvermittler und -berater (vergleiche § 34 d Abs. 1 und 2 GewO) oder als Ausschließlichkeitsvermittler (vergleiche § 34 d Abs. 7 GewO) tätig sind sowie die bei der Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten, sind zur Weiterbildung verpflichtet. Als unmittelbar beschäftigt gelten Angestellte, die folgende Vertriebstätigkeiten (vergleiche § 1a Abs. 1 S. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz) ausüben:

  • Beratung
  • Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen
  • Abschluss von Versicherungsverträgen
  • Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall

Anforderungen an den Weiterbildungsanbieter

Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 der VersVermV.

Es gibt keine Liste von Weiterbildungsanbietern, da der Gesetzgeber lediglich die Anforderungen an die Weiterbildungsanbieter definiert.

Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO

FAQ Weiterbildungsverpflichtung gem. § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO:

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Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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