Obleutefinder

Obmannsuche im Sachverständigenverfahren:

häufig eine Qual der Wahl.

Das Angebot ObleuteFinder des Berliner SchadenSeminar BSS soll im bestimmungsgemäßen Sachverständigenverfahren bei Sachschäden (Brand-, Sturm-, Wasser- und Elementarschäden, aber auch bei anderen Sachschäden, wie Maschinenschäden etc.) den jeweils die Versicherung bzw. die Versicherungsnehmer vertretenden Sachverständigen helfen, sich auf einen gemeinsamen Obmann zu einigen.

In der Sachverständigenpraxis können sich die beteiligten Sachverständigen meist auf einen dritten Sachverständigen als Obmann einigen, aber nicht wenige Fälle sind häufig mit Problemen bei der Obmannwahl verbunden.

 

Für diese Fälle haben wir aus unserer langjährigen Erfahrung und unter Auswertung der bekannten Probleme unseren Obleutewahl-Adressenabgleich entwickelt:

  • Im Schadensfall senden die beiden beteiligten Sachverständen, die sich vor Beginn des Sachverständigenverfahrens auf einen/r Obmann/Obfrau einigen müssen, ihrem persönlichen Tutor Listen mit ihren potentiellen Obleuten, der Tutor erstellt einen Adressenabgleich und teilt wiederum nur den beiden beteiligten Sachverständigen das Ergebnis mit.
  • Bleibt der Abgleich erfolglos, müssen die beiden beteiligten Sachverständige weitere mögliche Obleutenamen einreichen und die erste Liste auffüllen, idealerweise bis zum Erfolg.

Nur die beiden beteiligten Sachverständigen des jeweiligen Projektes sowie der persönliche Tutor haben Einblick in das Abgleichergebnis, nach Abschluss des Auftrages werden die Listen bei dem persönlichen Tutor wieder gelöscht.

 

Unsere Serviceleistung ist absolut neutral und unparteiisch.

Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass bei der Auswahl keine Namen „verbrannt“ werden, nur die beiden beteiligten Sachverständigen wissen, welche Kollegen in der eigenen Auswahl sind und welche nach unserem Abgleich auf beiden Listen stehen.

Pro bono

Für unseren Service berechnen wir eine symbolische Betrag, pro Fall 50,00 € (je beteiligten SV 25,00 €) zuzüglich MWSt.

 

Pro bono steht für die lateinische Wendung pro bono publico (zum Wohle der Öffentlichkeit). Generell impliziert dies freiwillig geleistete, professionelle Arbeit ohne oder mit stark reduzierter Bezahlung für das Gemeinwohl. (Wikipedia)

Ablauf

Sinn und Zweck des Adressenabgleichs von Listen mit möglichen Obleuten ist es, das "verbrennen" von potentiellen Obleuten zu verhindern; den Parteien ist nicht bekannt, wer auf der jeweils anderen Liste steht, der Abgleich wird von uns als unabhängige Stelle vorgenommen und reduziert sich lediglich auf die Feststellung, ob Sachverständige auf beiden Listen auftauchen, die Namen werden dann nur den beiden einreichenden Sachverständigen mitgeteilt.

Uns interessiert keine Projektbeschreibung, wir vergeben nach der Buchung eine Bearbeitungsnummer.

 

Unsere Serviceleistung ObleuteFinder ist absolut neutral und unparteiisch.

So sieht der Ablauf aus:

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers; dies ist in der Regel einer der beiden Sachverständen oder eine der beiden Parteien.
  2. Die Auftraggeber generieren unten eine Rechnung, oder zwei, wenn eine Partei unseren Service für den zweiten Sachverständigen mitorganisiert.
  3. die Rechnungssumme beläuft sich pauschal für einen Auftrag auf  2 * 25,00 € = 50,00 € zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer.
  4. Die Namen und Mailadressen der beiden Parteisachverständigen liegen uns vor mit der Beauftragungsmail (siehe unten).
  5. Durch ankreuzen im Buchungsformular können Sie festlegen, welche Person Ihren Auftrag höchstpersönlich bearbeitet (Tutor); wenn mehrere Personen angekreuzt sind, wählen wir den Kollegen aus, der am schnellsten den Auftrag bearbeiten kann.
  6. Nach Begleichung erhalten beide Partei-Sachverständigen per eMail eine
    1. Bearbeitungsnummer (in der Regel unsere Rechnungsnummer/n, Betreff im Mailverkehr daher: Obleutewahl Bearbeitungsnummer) sowie eine
    2. persönliche Mailadresse des Bearbeiters/der Bearbeiterin (Tutors) beim Steinbeis-Beratungszentrum Werte.Risiken.Schäden.. Die Bearbeitung übernimmt eine Person die nicht Mitbewerber einer der Parteien ist, die Bearbeitung erfolgt vertraulich.
  7. An die Mailadresse (6.2) senden die Parteien Mails bzw. Listen mit Namen, Berufsbezeichnungen und Wohnort von der jeweiligen Partei ausgesuchten und bestimmten mögliche Obleute.
  8. Der persönliche Bearbeiter (Tutor) unterichtet zeitnah beide Parteien gleichzeitig mit gleicher Mail
    1. ob es Übereinstimmungen auf beiden Listen gibt und übermittelt die Übereinstimmungen
    2. ob es keine Übereinstimmungen auf beiden Listen gibt.
  9. Im positiven Fall (7.1) ist der Auftrag abgeschlossen, die Listen und Mails werden gelöscht, lediglich die Beauftragung sowie die Ergebnismeldung wird bei uns gespeichert.
  10. Im negativen Fall (7.2) sind die Parteien berechtigt, weitere Durchgänge mit entsprechenden Adresslisten an die Bearbeitungs-Mailadresse (5.2) zu senden, bis zum Erfolgsfalle.
  11. Der Auftrag gilt als erledigt
    1. wenn keine weiteren Listen eingereicht werden (4 Wochen nach der letzten Mail aus 7.1) oder
    2. wenn eine oder beide Parteien mitteilen, dass keine weiteren Listen eingereicht werden
    3. Das Berliner SchadenSeminar wie die Tutoren löschen nach erledigtem Auftrag alle persönlichen Daten.
  12. Bitte unterlassen Sie möglichst Hinweise auf den konkreten Schaden, Schadenart, welche Kollegen auf keinen Fall akzeptiert werden sollen etc., da wir nur eine vertrauliche Adressübereinkunft prüfen und Sie jeweils selbst festlegen, welche Personen für Sie in Frage kommen.

Mail an mail@schadenseminar.de

Bitte senden Sie uns per eMail oder mit dem nachfolgenden Kontaktformular folgende Informationen

1. Name und Anschrift des Auftraggebers; diese Daten dann auch für die Rechnung nutzen.

2. Namen und Mailadressen der beiden Parteisachverständigen

Bitte den Code eingeben:

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

ObleuteFinder Sachverständigenverfahren

Gebühr je Partei-SV: 25,00 € zuzüglich MWSt

www.schadenseminar.de/schadentools/obleutefinder/ 

Obleutefinder

29,75 €

Obleute

AFB 30

von 1930

§ 15 Sachverständigenverfahren

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:

b) Beide Sachverständige benennen

schriftlich vor Beginn des

Feststellungsverfahrens einen dritten

Sachverständigen als Obmann.

 

Obmann oder Obfrau (veraltet für Obfrau auch: Obmännin, geschlechtsneutrale Pluralform: Obleute) ist sowohl eine andere Bezeichnung für Vorsitzender, Präsident oder Anführer einer Fraktion, Sektion als auch die Bezeichnung für einen von zwei Parteien ernannten Schiedsrichter.

Wikipedia

§§§

Auszüge Versicherungsbedingungen

Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2016 Privat - Wert 1914)

A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A 19.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 19.4 Feststellung

A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
A 19.6 Kosten
A 19.7 Obliegenheiten

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010)

§ 10 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsneh-mer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde-rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mit-bewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4. Feststellung
5. Verfahren nach Feststellung
6. Kosten
7. Obliegenheiten

Vertragsmuster Sachverständigenvertrag

Ein gesonderter Vertragsabschluss ist nicht erforderlich, im Versicherungsvertragsgesetz und in den Versicherungsvertragsbedingungen ist ein Vertrag nicht vorgesehen und das  Sachverständigenverfahren ist dort ausreichend geregelt. Eine vertragliche Vereinbarung kann aber sinnvoll sein, wobei darauf zu achten ist, dass durch den Vertrag die Versicherungsbedingungen nicht verändert werden.

Muster-Vereinbarung zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens

nach Allgemeine ABC-Versicherungsbedingungen, Fassung Januar 20xx


Versicherer : x
Versicherungsnehmer : x
Vertreten durch: x
Risiko : x
Versicherungsschein-Nr. : x
Schadennummer : x


Die Vertragsparteien vereinbaren, die Höhe des Schadens durch Sachverständige feststellen zu lassen. Die Feststellungen müssen Allgemeine ABC-Versicherungsbedingungen, Fassung Januar 20xx § NN entsprechen.


Weitere Feststellungen : z.B. Mietausfall, Rettungskosten


Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes übernehmen die Parteien je zu Hälfte.


Ernannte Sachverständige
Für den Versicherer : x
Für den VN : y

Die beiden Sachverständigen verpflichten sich, bis zum xx.xx.2xxx ein gemeinsames Gutachten den Parteien vorzulegen.
Sollte dies nicht möglich sein, sind unter Angabe der Gründe bis zu diesem Zeitpunkt einzelne Gutachten den Parteien vorzulegen.


Erklärung der Sachverständigen
Wir nehmen den uns erteilten Auftrag an und ernennen als Obmann
Herrn / Frau x, Berufsbezeichnung, Anschrift

 


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Ort Datum Unterschrift Sachverständiger x   Ort Datum Unterschrift Sachverständiger y


Erklärung des Obmannes
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich, falls die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ein Obmanngutachten innerhalb der Grenzen beider Feststellungen gemäß den Vertragsbedingungen erstelle.


Ich erstatte diesen Auftrag unter Beachtung des Merkblattes „Sachverständige als Schiedsgutachter“ des IfS, Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.


Meine Honorarsätze und Geschäftsbedingungen liegen als Anlage diesem Vertrag bei.


Geschäftsbeziehungen zu den Vertragsparteien (abgeschlossene, gegenwärtige oder geplante)
habe ich nicht / liegen erklärt als Anlage diesem Vertrag bei.


Als Bearbeitungszeit rechne ich mit maximal x Monaten, nach Zugang der Unterlagen. Fehlende Unterlagen werde ich x Wochen nach Eingang der Unterlagen nachfordern. Zur Klärung der wirklichen Sachlage behalte ich mir vor, die Sachverständigen vor meiner Gutachtenerstattung zu einem gemeinsamen Erörterungstermin einzuladen.

 


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Ort Datum Unterschrift Obmann


Unterschriften der Vertragsparteien

 

Anders als in den Versicherungsbedingungen vereinbart, übersenden die beiden Sachverständigen ihre Gutachten an den Obmann. Wenn dem Obmann beide Gutachten vorliegen, übersendet er die Gutachten an die Parteien.

Die Parteien haben dann 4 Wochen Zeit sich zu einigen, danach beginnt der Obmann mit seiner Gutachtenbearbeitung; auf Wunsch einer Partei kann auf diese Frist verzichtet werden.

 

 

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Ort Datum Unterschrift Versicherer              Ort Datum Unterschrift Versicherungsnehmer

 

Siehe auch unser Tagesseminar Sachverständigenverfahren:

... und das Thema in unserem SchadenBlog: