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Prä-Schaden vs. Post-Schaden bei Versicherungswertermittlungen

OLG Brandenburg – 11 U 46/25 (Brandschaden und Unterversicherung)

Zusammenfassung

 

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt von ihrer Gebäudeversicherung Entschädigung für einen Brandschaden vom 05.01.2020. Die Beklagte (Versicherung) verweigerte die volle Leistung mit dem Hinweis auf eine angebliche Unterversicherung. Das Landgericht Neuruppin gab der Klage überwiegend statt, die Beklagte legte Berufung ein.

 

Kernaussagen des OLG Brandenburg:

  • Unterversicherungseinwand gescheitert: Die Versicherung konnte sich nicht auf Unterversicherung berufen, da sie den Rechenfehler des Versicherungsnehmers (bzw. dessen Maklers) bei der Antragstellung hätte erkennen und korrigieren müssen.
  • Prüf- und Beratungspflicht: Das OLG bestätigt, dass Versicherer verpflichtet sind, offensichtliche Fehler in der Versicherungssummenberechnung zu beanstanden – selbst bei Einschaltung eines Maklers.
  • Kausalität der Pflichtverletzung: Die nachträgliche Anpassung der Versicherungssumme 2017 änderte nichts an der ursprünglichen Pflichtverletzung der Beklagten.
  • Feststellungsansprüche: Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von Schadensminderungskosten und Preissteigerungen, die durch die verzögerte Entschädigung entstanden sind.

Tenor:

  • Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Die Versicherung muss die zugesprochenen Beträge (u.a. 23.421,44 € + Zinsen, Schadensminderungskosten, Preissteigerungen) zahlen.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil des OLG Brandenburg (11 U 46/25) präzisiert die Pflichten von Versicherern bei der Prüfung von Versicherungssummen: Offensichtliche Berechnungsfehler müssen erkannt und korrigiert werden – unabhängig davon, ob ein Makler eingeschaltet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fehler auf standardisierten Vordrucken oder klaren Rechenfehlern beruhen.

 

Für Versicherungsnehmer bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechtsposition, da sie im Schadensfall leichter auf eine korrekte Entschädigung bestehen können. Gleichzeitig wird deutlich, dass eine oberflächliche Wertermittlung vor dem Schaden (z. B. durch pauschale Verzichte auf Unterversicherungsprüfungen) später zu erheblichen Regulierungsproblemen und Kostenrisiken führen kann.

 

Praktische Konsequenz: Versicherer und Makler, aber auch Versicherungsnehmer sollten die Wertermittlung bereits im Vorfeld sorgfältig prüfen, um spätere Streitigkeiten und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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