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Die Regulierung von Leitungswasserschäden unter Beteiligung von holzzerstörenden Pilzen

Projektstudienarbeit

vorgelegt von Marco Stöhr aus Alesheim am 3.6.2023 zum Erwerb des

Diploma of Advanced Studies (DAS)

Versicherungswertermittlungen und Sachschadenbewertungen von Immobilien 

an der Steinbeis+Akademie

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

1.2 Zielsetzung

2. Holz und holzzerstörende Pilze

2.1 Holzeigenschaften

2.2 Holzzerstörung

2.2.1 Braunfäule

2.2.2 Weißfäule

2.2.3 Simultanfäule

2.2.4 Sonderfall Becherlinge

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

3.1 Versicherungsvertrag, Bedingungen, Klauseln

3.1.1 Ausschluss Schwamm in der privaten Sachversicherung

3.1.2 Ausschluss Schwamm in der Gewerbliche Sachversicherung

3.2 Kommentar zur Wohngebäudeversicherung

3.3 BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10

3.4 Stellungnahmen zum BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10

3.4.1 Bautechnische Informationen ISSTAS+THEES

3.4.2 Stellungnahme IFS - Schadenprisma

3.4.3 Stellungnahme Gesellschaft für Wohnmedizin

4. Regulierung unter Anwendung von Ausschlüssen

4.1 Ungleichbehandlung in der Regulierung

4.2 Wesen der Ungleichbehandlung

5. Lösungsansatz für die tägliche Regulierungspraxis

5.1 Fachkundige Probennahme

5.2 Schematische Vorgehensweise

5.3 Baupraktische Umsetzung

6. Zusammenfassung und Ausblick

Sperrvermerk

Schlusserklärung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

1. Einleitung

Gegenstand der hier vorgestellten Arbeit ist eine Auseinandersetzung mit der Ungleichbehandlung bei der Regulierung von Leitungswasserschäden unter Beteiligung von holzzerstörenden Pilzen. Es wird auf die damit verbundenen Probleme und Fragestellungen eingegangen und ein Lösungsvorschlag für die tägliche Regulierungspraxis erarbeitet und dargelegt.

1.1 Problemstellung

Sachverständigenbüros werden von Versicherern regelmäßig beauftragt Leitungswasserschäden zum Umfang sowie zur Höhe festzustellen und Kausalität sowie Plausibilität zu überprüfen. Aus der Bearbeitung von Leitungswasserschäden lässt sich eine unterschiedliche Regulierungspraxis verschiedener am Markt tätiger Versicherer erkennen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn neben einem Leitungswasserschaden auch holzzerstörende Pilze beteiligt sind.

Konkret wird von einem Teil der Versicherer (VR) der Ausschluss in den Versicherungsbedingungen sowie das BGH-Urteil IV ZR 212/101 1 (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera) hart angewendet. Andere VR stellen den Versicherungsnehmer (VN) besser, indem nur die Schwammsanierung ausgeschlossen aber leitungswasserindizierte Nässefolgeschäden an umgebenden Bauteilen berücksichtigt werden. Die Besserstellung wird nicht kritisiert. Das Problem besteht darin, dass der eigentliche Nässeschaden an umgebenden Bauteilen unberücksichtigt bleibt. Hieraus lässt sich eine Ungleichbehandlung erkennen.

1.2 Zielsetzung

Die Zielsetzung der Arbeit besteht darin, einen Diskurs anzustoßen und einen konkreten Lösungsansatz für die Regulierung von Leitungswasserschäden bei Beteiligung holzzerstörender Pilze aufzuzeigen.

2. Holz und holzzerstörende Pilze

Vor dem Hintergrund der bedingungsgemäßen Ausschlüsse und dem BGH-Urteil IV ZR 212/102 (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera) ist es wichtig festzustellen, ob holzzerstörende Pilze beteiligt sind. Der Begrifflichkeit ist zu entnehmen, dass es sich um Pilze handelt, die Holz zerstören. Dies lässt sich nur durch eine sach- und fachgerechte Probennahme und labortechnische Untersuchung feststellen.

2.1 Holzeigenschaften

Aus chemischer Sicht besteht Holz hauptsächlich aus drei Komponenten. Der weißlichen Zellulose, der Hemizellulose und dem bräunlichen Lignin. Holz ist ein natürlicher organisch gewachsener Baustoff. Die Zellen können Wasser aufnehmen und speichern. Zur zimmermannsmäßigen Weiterverwendung wurde Holz früher natürlich getrocknet und mit einem Feuchtigkeitsgehalt von bis zu ca. 18% als Bauholz verwendet. Heute wird Holz oftmals technisch getrocknet und industriell weiterverarbeitet. Das Holz steht dann als Konstruktionsvollholz (KVH) oder Brettstapelholz (BSH) für den konstruktiven Holzbau mit einem Feuchtigkeitsgehalt von ca. 15% zur Verfügung.

2.2 Holzzerstörung

Wird Holz längerer Zeit Feuchtigkeit und Staunässe ausgesetzt findet eine Holzzerstörung statt. Für die Entwicklung holzzerstörender Pilze ist eine Holzfeuchte von mehr als 20% (Vgl. DIN EN 335-1, Anhang A, 2.19) erforderlich.3 Dabei sind unterschiedliche Fäulnisarten und das Vorkommen diesbezüglicher Pilzarten zu unterscheiden. Üblicherweise wirken Leitungswasserschäden verstärkt auf Holzbauteile in Innenbereichen. In dieser Arbeit werden Holzfäulepilze betrachtet, die eher im Innenbereich vorkommen.

2.2.1 Braunfäule

Bei der Braunfäule wird die weißliche Zellulose abgebaut. Das Holz bricht würfelförmig und es verbleibt das bräunliche Lignin. Bei einem Reibetest (ein Bruchstück wird unter leichtem Druck zwischen den Fingern zerrieben) zerbröselt das Holz in ein bräunliches Holzpulver.

Abb. 1 – Würfelbruch nach Braunfäule

Abb. 2 - Reibetest


Vorkommen

Pilze die Braunfäule erzeugen

mehr am

Innen verbauten Holz

Echter Hausschwamm, Serpula lacrymans
Brauner Kellerschwamm, Coniophora puteana
Weißer Porenschwamm, Antrodia vaillantii
Schmalsporiger Weißer Porenschwamm, Antrodia sinuosa
Rosafarbener Saftporling, Oligoporus placenta
Gelber Porenschwamm, Antrodia xantha
Muschelkrempling , Paxillus panuoides
Sägeblättling, Lentinus lepideus
Sklerotien Hausschwamm, Leucogyrophana mollusca
Kleiner oder Balkenbewohnender Hausschwamm, Leucogyrophana pulverulenta
Gelbrandiger Hausschwamm, Leucogyrophana pinastri

Abb. 3 – Tabelle zu Pilzen die Braunfäule erzeugen

Bürogemeinschaft Sachverständigenbüro für Holzschutz, Hans-Joachim Rüpke / Dr. Ernst Kürsten   http://www.holzfragen.de/seiten/braunfaeule.html <02.06.2023>

2.2.2 Weißfäule

Das typische Erscheinungsbild bei der Weißfäule zeichnet sich durch das noch erhaltene weißlich längsfasrige Zellgerüst aus Zellulose aus, da das bräunliche Lignin zuerst abgebaut wird. 

Abb. 4 –Zellgerüst bei Weißfäule

Abb. 5 – Probenstücke


Vorkommen

Pilze die eine Weißfäule erzeugen

mehr am

Innen verbauten Holz

Ausgebreiteter Hausporling, Donkioporia expansa
Sternsetenpilz, Asterostroma cervicolor
Riesen- Rindenpilz, Phlebiopsis gigantea
Zimtbrauner Feuerschwamm / Porenschwamm, Phellinus contiguus
Grauender Porling , Diplomitoporus lindbladii

Strahlfüßiger Tintling, Coprinus radians
Zweifarbiger Harz-Rindenpilz, Resinicium bicolor

Abb. 6 - Tabelle zu Pilzen die Weißfäule erzeugen

Bürogemeinschaft Sachverständigenbüro für Holzschutz, Hans-Joachim Rüpke / Dr. Ernst Kürsten http://www.holzfragen.de/seiten/braunfaeule.html <02.06.2023>

2.2.3 Simultanfäule

„Bei der Simultanfäule handelt es sich um die sogenannte Weißlochfäule ("Lochfäule“) die durch mengengleichen Abbau von Lignin und Zellulose entsteht und oft zu Frühholzabbau und Ringschäle führt. Verursachende Pilze sind u.a. der Kiefernbaum-oder Kiefernwurzelschwamm, Phellinus pini (Trametes pini), und verschiedene Phytophthora-Arten.“ (Bürogemeinschaft Sachverständigenbüro für Holzschutz, Hans-Joachim Rüpke / Dr. Ernst Kürsten

  http://www.holzfragen.de/seiten/braunfaeule.html <02.06.2023>)

 

2.2.4 Sonderfall Becherlinge

„Diese Gattung aus der Klasse der Schlauchpilze (Ascomyceten) ist nach gegenwärtigem Wissensstand kein holzzerstörender Pilz. Die Becherlinge nutzen aber als Nahrungsquelle die Abbauprodukte anderer Pilze. Aus diesem Grund stellen sie oft in Gebäuden ein Indiz für die Anwesenheit holzzerstörender Pilze dar. Zudem ist ihr Feuchteanspruch sehr hoch, so dass am Befallsort eine extreme Feuchtigkeit vorliegen muss.“ (Privatinstitut für Innenraumtoxikologie – Dr. Blei GmbH https://www.blei-institut.de/leistungen/holzzerstoerende-pilze/#Sonderfall%20Becherling <02.06.2023>)

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

3.1 Versicherungsvertrag, Bedingungen, Klauseln

Für die Klärung des Leistungsumfangs muss bei der Regulierung von Leitungswasserschäden der Vertrag mit den zugehörigen Versicherungsbedingungen, Klauseln und Sondervereinbarungen betrachtet werden. Im Bereich der Sachversicherungen stellt der GDV Musterbedingungen zur Verfügung. Diese Musterbedingungen haben keine Bindungswirkung.

Die Versicherungsunternehmen können abweichende Bedingungen verfassen. Die Musterbedingungen werden in private und gewerbliche Risiken unterteilt. In den Musterbedingungen sind Ausschlüsse definiert. 

 

3.1.1 Ausschluss Schwamm in der privaten Sachversicherung

Für die private Sachversicherung stehen die Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022 - Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“, Stand Mai 2022) zur Verfügung. Laut Nummer A 4.5.2 sind „Schäden durch Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht versichert“ (Vgl. Anlage G2_0, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022 - Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2022), S. 9.)

 

3.1.2 Ausschluss Schwamm in der Gewerbliche Sachversicherung

Für die gewerbliche Sachversicherung stehen die Allgemeine Bedingungen für die

Leitungswasserversicherung (AWB 2010) zur Verfügung. Laut Abschnitt A §1 Nr. 4 a) cc) sind „Schäden durch Schwamm ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert“ (Vgl. Anlage G1_0, Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2010) Version 01.04.2014, S. 5 .)

3.2 Kommentar zur Wohngebäudeversicherung 

Die Versicherungsbedingungen sollen die Vereinbarungen aus dem Versicherungsvertrag möglichst genau beschreiben. Da dies aufgrund einer Vielzahl von Themenbereichen und Auslegungen nur schwer möglich ist, steht für die tägliche Bearbeitung von Versicherungsfällen eine Kommentar zur Verfügung. 

Der Kommentar zur Wohngebäudeversicherung (Dietz, Horst/Sven Fischer/Christian Gierschek: Wohngebäudeversicherung: Kommentar, VVW GmbH,  16.12.2014) ist im Jahr 2015 im Verlag Versicherungswirtschaft GmbH (Karlsruhe) erschienen. Kommentiert werden die VGB 2010. Bei der Kommentierung wurde das BGH-Urteil IV_ZR_212-10  (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera) schon berücksichtigt.  Dem § 3A Leitungswasser III. Schwamm, ist folgendes zu entnehmen: 

“ Schäden durch Schwamm sind nach§ 3 Nr. 4 a) cc) VGB 2010 (A) nicht versichert.

Schwamm entsteht in der Regel nicht durch Leitungswasser. Jedoch kommt es häufig vor, dass sich bereits vorhandener Hausschwamm durch das Hinzutreten von Leitungswasser verändert. In diesen Fällen haftet der Wohngebäudeversicherer nicht. Die Formulierung ,ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen´ stellt klar, dass Schwammschäden auch dann nicht entschädigt werden, wenn der vorhandene Schwammbefall durch Leitungswasser vergrößert wird. 

Hinsichtlich der Reichweite der Klausel hat das OLG Koblenz die Ansicht vertreten, dass sie nur für echten Hausschwamm gilt. Hierbei hatte sich das Gericht in erster Linie am Sinn und Zweck der Ausschlussklausel orientiert, die dem Schutz des Versicherers vor den bekannt extremen Schadensfolgen dieser Schwammart diene. Dem ist jedoch der BGH entgegengetreten. Danach erfasst die Klausel Schäden durch alle Hausfäulepilze. Die vom OLG Koblenz angenommene Beschränkung des Begriffs lasse sich weder der Umgangs- noch der Rechtssprache entnehmen. Trotz der Reichweite der Klausel hält diese laut dem BGH einer Inhaltskontrolle stand.“ (Dietz, Horst/Sven Fischer/Christian Gierschek: Wohngebäudeversicherung: Kommentar, VVW GmbH)16.12.2014, S. 89 RN 142-144)

 

3.3 BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10

Dem BGH Urteil IV ZR 212/10  (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera) ging eine Klage des VN gegen VR auf weitergehende Versicherungsleistung aus einem Leitungswasserschaden voraus. 

„Am 13. Februar 2003 entdeckte der Kläger in seinem versicherten Wohnhaus, dass infolge eines defekten Pressrings Wasser aus einem Heizungsrohr der Obergeschosswohnung austrat. Er ließ die Leckage durch Erneuerung des Pressrings beheben und im März 2003 den Fußboden der Obergeschosswohnung bzw. die Decke des Erdgeschosses von einer Fachfirma trocknen. Die Beklagte regulierte den Versicherungsfall durch Zahlung von 1.000 €, welche die genannten Reparaturmaßnahmen und eine Wertminderung von betroffenen Küchenmöbeln und Hausrat abdeckte.

Im März 2004 wurde im Obergeschoss ein luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt. Im August 2004 begannen Küchenmöbel in den neu verlegten Boden einzusinken. Ursache war ein durch Feuchtigkeit hervorgerufener Befall der Holzteile der Fußboden-/Deckenkonstruktion mit Braunem Kellerschwamm.

Der Kläger hält dies für einen Folgeschaden des Versicherungsfalles aus dem Jahre 2003 und verlangt mit der Klage die Erstattung der infolge des Schwammbefalls erforderlichen weiteren Reparaturkosten entsprechend dem Gutachten des in einem selbständigen Beweisverfahren mit der Schadenfeststellung beauftragten Sachverständigen.“ (ebd., S. 3, RN 2-4)

Nach mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2012 erging folgendes Urteil: „Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schwamm" erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts. 

In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.“ (ebd., S.1)

 

3.4 Stellungnahmen zum BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10

Wegen der Tragweite des BGH Urteils - IV ZR 212/10 (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera) wurden mehrere Stellungnahmen veröffentlicht. Eine Zusammenfassung zur höchstrichterlichen Rechtssprechung hat der Verlag Versicherungswirtschaft GmbH (VersR) im Heft 29 auf den Seiten 1253-1254 (G3_1_BGH Urteil vom 27.06.2012_VersR 2012 Heft 29) vorgenommen.

 

3.4.1 Bautechnische Informationen ISSTAS+THEES

Die Ingenieursgesellschaft ISSTAS+THEES hat in den Informationen aus 12/2012 (G3_4_BGH Urteil vom 27.06.2012_Stellungnahme_Isstas + Thees 2012_12) Bezug zum BGH Urteil IV ZR 212/10 (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera) genommen und darüber hinaus zur Schädigung durch Insekten ausgeführt. Die Information kommt zu folgendem Ergebnis: „Die Diskussionen vor Ort werden in Zukunft vorprogrammiert sein. Dies vor allem auch bei Neubauten, nehmen die schadenkritischen Bauweisen wie Holzständerbau und Trockenbau mit Bauhölzern auf der einen Seite zu und auf der anderen Seite die Qualität, die Akribie und das Wissen insbesondere um deren notwendige Abdichtungen deutlich ab. Für die Bewertung ist umso mehr die sachverständige Abgrenzung des Befallsbildes (Insekten neu/alt oder holzzerstörende Pilze) notwendig.“ (G3_4_BGH Urteil vom 27.06.2012_Stellungnahme_Isstas + Thees 2012_12, S.5)

 

3.4.2 Stellungnahme IFS - Schadenprisma

Das IFS hat im Schadenprisma 2/2013 (G3_3_BGH Urteil vom 27.06.2012_Stellungnahme Schadenprisma_2013_02) auf den Seiten 16-18 zum Thema „Leitungswasserversicherung schließt Schwammschäden aus“ Stellung genommen und zum BGH Urteil IV ZR 212/1021 (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera) wie folgt ausgeführt: 

 

„Für die Untersuchung und Regulierung der Folgeschäden eines bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts ergeben sich daher die nachfolgenden Konsequenzen. 

Die folgenden Fragen sind zu klären:

  • Liegt eine Holzzerstörung in Verbindung mit einem Masseverlust des Holzes vor?
  • Liegt ein Würfelbruch am trockenen Holz vor?
  • Werden Fruchtkörper oder Mycelstrukturen von Holz zerstörenden Pilzen gefunden?

Sind eine oder mehrere dieser Bedingungen erfüllt, sind die Schäden mit sehr großer

Wahrscheinlichkeit nicht durch die Leitungswasserversicherung gedeckt. Sicherheit

kann hierzu aber letztlich nur eine mikrobiologische Untersuchung zur Identifizierung

der auftretenden Pilzspezies bringen.“  (G3_3_BGH Urteil vom 27.06.2012_Stellungnahme Schadenprisma_2013_02, S.18)

 

3.4.3 Stellungnahme Gesellschaft für Wohnmedizin

In der Zeitschrift Wohnmedizin veröffentlicht Dr. Mario Blei eine Stellungnahme zum BGH Urteil IV ZR 212/10 (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera). Herr Dr. Blei merkt folgendes an: 

„Der Senat und die beteiligten Sachverständigen hingegen bewiesen hier wohl eher unterdurchschnittliches Wissen hinsichtlich des betreffenden biologischen und bautechnischen Fachgebietes, indem sie Pilze mit Pflanzen verwechseln, verweilen Sie in der tiefen ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

Es wird aber auch richtig von sogenannten Bauholz- oder Hausfäulepilzen oder auch holzzerstörenden Pilzen geschrieben, wobei hier gleichzeitig Gattungen, wie der „Porenschwamm“ fälschlich als Arten bezeichnet werden.

Es ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb es bisher und wohl auch in naher Zukunft keine eindeutige taxonomisch korrekte Beschreibung zum Begriff „Schwamm „in der Rechtsprechung, wie auch im Versicherungsausschluss gibt. So bleiben neben der jetzt wirksamen Leistungsausschlussklausel für „Schäden durch Schwamm „auch alle „Hausfäulepilze“ im Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.6.2012 (AZ.: IV ZR 212/10) die Fragen offen, welche der äußerst heterogenen Pilzarten wohl in Zukunft dazu zählen und wer diese definiert?

Da holzzerstörende Pilze eine Materialfeuchte von mindestens 25-30 % benötigen, Schimmelpilze aber schon wesentlich früher Oberflächen oder Substrat besiedeln, bzw. nicht reversible Materialbeeinträchtigungen durch Feuchte hervorgerufen werden können, ist eine detaillierte Trennung von versicherten Risiken und dem Risikoausschluss von „Hausfäulepilzen“ zum Beispiel durch einen Mikrobiologen oder Bausachverständigen erforderlich.“ (G3_2_BGH Urteil vom 27.06.2012_Stellungnahme Dr. Blei_2013_01, S.2)

 

4. Regulierung unter Anwendung von Ausschlüssen

Der Wortlaut in den Versicherungsbedingungen, dass Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht versichert gelten (Vgl. Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2022 - Wert 1914, S.9 - A 4.5.2)  sowie die Tatsache, dass der BGH mit seinem Urteil IV ZR 212/10  (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10 – OLG Jena/LG Gera) den Ausschluss in den Versicherungsbedingungen und die Ausweitung auf alle Arten von Hausfäulepilzen höchstrichterlich bestätigte, gibt grundsätzlich die Möglichkeit, alle Arten von Leitungswasserschäden, bei denen holzzerstörende Pilze beteiligt sind auszuschließen. Der Ausschluss in den Bedingungen enthält keinen Hinweis auf einen zeitlichen Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden oder der Berücksichtigung sowieso vom Leitungswasserschaden betroffener Bauteile. 

 

4.1 Ungleichbehandlung in der Regulierung

Derzeit liegt keine Richtlinie für eine einheitliche Vorgehensweise, das Erkennen, Erfassen, Beproben und Beurteilen einer möglichen Holzzerstörung vor. Außerdem wird die Regulierung solcher Schäden von Versicherer zu Versicherer, von Fall zu Fall und Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter höchst individuell gehandhabt. 

 

Zumindest lässt sich aus der Analyse von 8 innerhalb der letzten drei Jahre bearbeiteten Leitungswasserschäden unter Beteiligung holzzerstörender Pilze für 3 unterschiedliche Versicherer eine solche Ungleichbehandlung konkret ableiten. Zur besseren Übersicht haben wir unsere Erfahrungen aus der Regulierungspraxis in einer Tabelle dargestellt.

 

Schadenbeseitigungsmaßnahmen

Versicherer A + C

Versicherer B

Rückbau Wandbelag und Trockenbau

Ja -wo ein Nässeschaden am Gipskarton vorliegt.

Ja -wo ein Nässeschaden am Gipskarton vorliegt, und der Bereich von der Schwammsanierung lokal abgegrenzt werden kann.

Nein -wenn kein Nässeschaden am Gipskarton vorliegt und das Freilegen nur nötig ist, um an die Balken zur Schwammsanierung zu kommen.

Nein -wenn kein Nässeschaden am Gipskarton vorliegt und das Freilegen nur nötig ist, um an die Balken zur Schwammsanierung zu kommen.

Rückbau Bodenbelag und Estrich

Ja -wenn ein Nässeschaden vorliegt und eine Estrichtrocknung nicht möglich ist.

 

Nein -wenn kein Nässeschaden am Estrich vorliegt und das Freilegen nur nötig ist, um an die Balken zur Schwammsanierung zu kommen.

 

Nein -wenn ein Nässeschaden vorliegt, der Estrich hätte getrocknet werden können und das Freilegen nur nötig ist, um an die Balken zur Schwammsanierung zu kommen  Die Kosten einer Trocknung sind dann fiktiv im Nässeschaden zu berücksichtigen.

Nein -da mitwirkende Ursachen unberücksichtigt bleiben, und das Freilegen nur nötig ist, um an die Balken zur Schwammsanierung zu kommen.

Rückbau Deckenbelag und Unterkonstruktion

siehe Boden

siehe Boden

Austausch Balken

Nein -wenn nur wegen des Schwamms nötig.

Nein -wegen Ausschluss Schwamm.

Ja -wenn durch Leitungswasser plastisch verformt.

 

Nebenkosten DIN 68800-4; Planung, Spezialunternehmen, Statik

Nein -da nur zur „Schwammbeseitigung"

Nein -da nur zur „Schwammbeseitigung"

Wiederaufbau Decke/Boden

Siehe Rückbau

Siehe Rückbau

Wiederaufbau Wand

Siehe Rückbau

Siehe Rückbau

Mietausfall? Baunebenkosten?

Quoteln je nach Anteil Nässeschaden/Schwamm

Nein --> wegen Auschluss Schwamm.

Abb.7 - eigene Tabelle zur derzeitigen Regulierungspraxis

 

4.2 Wesen der Ungleichbehandlung 

Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass der Versicherer B den Ausschluss hart anwendet und auch den zunächst versicherten Nässefolgeschaden durch bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt aufgrund der Tatsache, dass Teile an Decken, Wänden und Böden ungeachtet der Nässefolge zur Sanierung des Schwamms ausgebaut werden müssen komplett ablehnt. Es wird im Folgenden beispielhaft angenommen: Es liegt ein Nässeschaden im Badezimmer 1.OG vor. Der Bodenaufbau ist durchnässt und muss ausgebaut werden. Unterhalb der Dusche wurde ein holzzerstörender Pilz festgestellt. Die Dusche und ein Teil des Bodens muss zur Schwammsanierung ausgebaut werden.

Abb. 8 – VR B lehnt den Schaden komplett ab (vgl. rote Schraffierung)

Die Versicherer A und C hingegen erkennen den Nässeschaden als Folge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts an Decken, Wand und Bodenbelägen an, und schließen nur die Schwammsanierung an Holzbauteilen oder solchen Arbeiten, die nur zur Schwammsanierung notwendig sind, aus. 

Abb. 9 - VR A und C erkennen den Nässefolgeschaden an (vgl. grüne Schraffierung)

5. Lösungsansatz für die tägliche Regulierungspraxis

Der Lösungsansatz für die tägliche Regulierungspraxis besteht darin, analog bestehender Richtlinien im Leitungswasserschaden VdS 3150 (A4_Richtlinie zur Leitungswasserschaden-Sanierung_Vds-3150) oder bei Schimmelpilzschäden nach Leitungswasserschäden VdS 3151(A5_Richtlinie zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschaden_VdS-3151), eine möglichst verbindliche und einheitliche Vorgehensweise zu definieren. Wünschenswert wäre die Erarbeitung einer ergänzenden Richtlinie zur „Schwammsanierung nach Leitungswasserschäden“ unter Beteiligung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Diese neue Richtlinie könnte dann in sinnvoller Ergänzung der beiden bestehenden Richtlinien als neue VdS 3152 geführt werden.

Im Sinne der Gleichbehandlung soll so das Risiko einer höchst individuellen Einzelfallentscheidung reduziert und Klarheit für die am Schadenprozess Beteiligten geschaffen werden.

Für eine einheitliche Vorgehensweise ist die Datenerhebung und der Erkenntnisgewinn durch sach- und fachgerechte Probenahme sowie eine standardisierte schematische Vorgehensweise bei der Schadenbeseitigung zu empfehlen.

 

5.1 Fachkundige Probennahme

Entscheidend ist zunächst, ob und in welchem Umfang holzzerstörende Pilze vorliegen. Hierzu ist eine Probenahme und labortechnische Auswertung zwingend erforderlich. Die Probennahme ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Probenahme sollte fachkundig durch einen geeigneten Sachverständigen, Fachkundigen, Bau- oder Mikrobiologen höchstpersönlich und nur hilfsweise mit Unterstützung eines Sanierers genommen werden.  Anschließend ist die Probe/sind die Proben zur labortechnischen Untersuchung an ein Fachlabor zu übersenden. Dabei ist eine exakte Dokumentation in einem Grundrissplan zwingend erforderlich. 

Hierzu stellt die VDS 3151 im Anhang A8 (A5_Richtlinie zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschaden_VdS-3151, S. 45 Privatinstitut für Innenraumtoxikologie – Dr. Blei GmbH) ein Muster-Protokoll für die mikrobiologische Probenahme zur Verfügung. Das Protokoll könnte mit kleineren Modifizierungen auch für die Probennahme holzzerstörender Pilze verwendet werden. Für besser geeignet halten wir das unten dargestellte Probenahmeprotokoll (https://www.blei-institut.de/leistungen/holzzerstoerende-pilze/ <02.06.2023>), das die wesentlichen Daten erfasst und einen guten Überblick über die Proben zeigt. 

Abb.10 - Musterprobenahmeprotokoll

Bei der Probenahme ist entscheidend, den Feuchtegehalt der Proben zu berücksichtigen. Gegebenenfalls muss eine feuchteregulierende Verpackung gewählt werden. In anderen Fällen kann es passieren, dass die Probe bis zum Eintreffen im Labor so stark mit Schimmelpilzen überwachsen wird, dass eine Auswertung auf holzzerstörende Pilze nicht mehr oder nur noch schwer möglich ist.

 

5.2 Schematische Vorgehensweise

Hilfreich ist es den an der Schadenbearbeitung Beteiligten eine schematisch dargestellte Vorgehensweise als Hilfestellung zur Verfügung zu stellen. 

Hierbei ist zunächst entscheidend, ob dem Grunde nach ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt und dieser einen Nässefolgeschaden verursachte. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der Baukörper zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung und dem Verdacht auf das Vorliegen eines holzzerstörenden Pilzes noch nass ist und so eine Beseitigung/Sanierung der Nässefolge notwendig macht.

Um festzustellen, ob Ausschlusstatbestände vorliegen, ist eine Probenahme durchzuführen. Auf Basis der labortechnischen Auswertung kann dann ein Sanierungskonzept erstellt werden. Wenn notwendig ist hilfsweise ein Zimmermann oder Statiker hinzuzuziehen. Liegt ein Befall mit dem echten Hausschwamm vor sind zudem mögliche Meldepflichten sowie die Vorgaben nach WTA 1-2  (WTA Merkblatt 1-2, Ausgabe 01.2021/D) zu beachten. 

Im Falle einer Beteiligung sonstiger holzzerstörender Pilze können einzelne Holzbauteile ganz oder durch die Herstellung zimmermannsmäßiger Verbindungen (Gerberblatt) auch nur teilweise ausgetauscht werden. Durch die Definition des Arbeitsbereiches (flächenmäßige Ausdehnung) für den Austausch zerstörter Holzbauteile kann der Bereich für die Schwammsanierung exakt definiert werden.

In der Kostenermittlung sind diese Arbeiten möglichst separat als einzelne Titel auszuweisen.

Entscheidend ist, ob von der Schwammsanierung auch Decken, Wand und Bodenbeläge betroffen sind, die durch Nässefolge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts sowieso bearbeitet oder ausgetauscht werden müssen. In diesem Umfang können die Schadenbeseitigungskosten sachverständig kalkuliert und dem Versicherer zur deckungstechnischen Überprüfung und Freigabe übermittelt werden.

Klar abzugrenzen (vom Ausschluss umfasst) sind die Schadenbeseitigungskosten, die ausschließlich auf die Schwammsanierung zurückzuführen sind, und zu denen kein kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit einem akuten Nässefolgeschaden durch bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt vorliegen.

 

Abb. 11 – eigene schematische Darstellung (

A6_schematische Darstellung_Schwammschadensanierung)

5.3 Baupraktische Umsetzung

Die baupraktische Umsetzung lässt sich am einfachsten an einem konkreten Beispielfall (AZ: 22-644) aufzeigen. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus in massiver Bauweise sowie Geschossdecken aus Holzbalken mit Fehlböden und Lehmeinschüben. Das Badezimmer im Obergeschoss ist flächig gefliest und verfügt über eine bodenstehende Duschwanne. An den Wänden befindet sich eine Vorsatzschale aus Trockenbauplatten. Dahinter die Leitungswasserinstallation, die einen Rohrbruch durch Lochkorrosion aufweist. Hierdurch kam es zum Nässefolgeschaden mit Holzzerstörung. Darunter befindet sich die Küche mit einer abgehängten Decke aus Trockenbauplatten. Die Decke ist tapeziert und gestrichen. 

Abb. 12 - Duschwanne ist nach Leitungswasserschaden eingesunken

Es wird gefordert, den überlagernden Nässeschaden zu berücksichtigen und nur den darüberhinausgehenden Teil, der zur Schwammsanierung erforderlich ist, in Abzug zu bringen. Dazu sind folgende Fragen sind zu klären: 

Liegt eine Holzzerstörung in Verbindung mit einem Masseverlust des Holzes vor?

Liegt ein Würfelbruch vor?

Werden Fruchtkörper oder Mycellstrukturen von Holz zerstörenden Pilzen gefunden?

Die Sichtprüfung im Ortstermin gibt Hinweise auf die Beteiligung holzzerstörender Pilze.

Abb. 13 – Eine Holzzerstörung wurde festgestellt

Abb. 14 – Schimmel an der Wand

Abb. 15 - Decke EG muss erneuert werden


Weitere Vorgehensweise:

  1. Erstbewertung durch Hammerschlagprobe oder Reibetest
  2. Labortechnische Untersuchung zur Identifizierung und Festigung einer möglichen Ablehnung der Schwammsanierung (Zimmererarbeiten am Balken) 
  3. schematische Vorgehensweise (A6_schematische Darstellung_Schwammschadensanierung) zur Erfassung der Arbeitsbereiche

Feststellungen:

Zu 1.: Das Holz zerfällt in bräunliches Holzmehl. An höchste Wahrscheinlichkeit grenzend liegt Braunfäule vor.

Zu 2.: Die Laborauswertung hat einen Befall mit dem „gelben Porenschwamm“ (Braunfäule) bestätigt.

Abb. 16 – Laborergebnis

Zu 3.: Im Rahmen der schematischen Vorgehensweise wurde festgestellt, dass der Holzbalken auf einer Teillänge von ca. 80cm saniert werden kann. Ein weitergehender Rückbau im Zusammenhang mit der Schwammsanierung wir nicht notwendig.

 

Bewertung:

Schadenbeseitigungsmaßnahmen

Lösungsansatz zur Schwammsanierung im LW Schaden

Rückbau Wandbelag und Trockenbau

Ja -wo ein Nässeschaden am Gipskarton vorliegt.

Nein -wenn kein Nässeschaden am Gipskarton vorliegt und das Freilegen nur nötig ist, um an die Balken zur Schwammsanierung zu kommen.

Rückbau Bodenbelag und Estrich

Ja -wenn ein Nässeschaden vorliegt und eine Estrichtrocknung nicht möglich ist.

Nein -wenn kein Nässeschaden am Estrich vorliegt und das Freilegen nur nötig ist, um an die Balken zur Schwammsanierung zu kommen.

Nein -wenn ein Nässeschaden vorliegt, der Estrich hätte getrocknet werden können und das Freilegen nur nötig ist, um an die Balken zur Schwammsanierung zu kommen  Die Kosten einer Trocknung sind dann fiktiv im Nässeschaden zu berücksichtigen.

Rückbau Deckenbelag und Unterkonstruktion

siehe Boden

Austausch Balken

Nein -wenn nur wegen des Schwamms nötig.

Ja -wenn durch Leitungswasser plastisch verformt.

Nebenkosten DIN 68800-4; Planung, Spezialunternehmen, Statik

Nein -da nur zur „Schwammbeseitigung"

Wiederaufbau Decke/Boden

Siehe Rückbau

Wiederaufbau Wand

Siehe Rückbau

Mietausfall? Baunebenkosten?

Quoteln je nach Anteil Nässeschaden/Schwamm

Abb. 17 – eigene Tabelle Lösungsansatz zur Schwammsanierung im LW-Schaden

(A7_Lösungsansatz Schwammsanierung)

Ergebnis:

  • Alle Arbeiten in Zusammenhang mit der Beseitigung des Nässefolgeschadens sind vom Versicherungsschutz umfasst.
  • Für die Zimmererarbeiten am Balken (80cm) besteht keine Deckung!
  • Für Nebenkosten der Planung, Spezialunternehmen, Statik (DIN 68800-4) besteht keine Deckung!
  • Mietausfall/Nutzungsausfall, Baunebenkosten anteilig quoteln!

6. Zusammenfassung und Ausblick

In der vorliegenden Ausarbeitung wurde die Problemstellung bei der Regulierung von Leitungswasserschäden unter Beteiligung holzzerstörender Pilze detailliert beschrieben. Es wurde anhand einer beispielhaften Auswertung von acht Schadensfällen in der Bearbeitung für 3 unterschiedliche Versicherer dargestellt, dass eine Ungleichbehandlung mangels einer verbandsübergreifenden einheitlichen Vorgehensweise vorliegt.  Mit der schematischen Darstellung wurde eine Methode aufgezeigt, wie eine einheitliche Vorgehensweise in der Regulierungspraxis geschaffen werden kann. Anhand eines konkreten Beispiels wurde eine mögliche baupraktische Umsetzung aufgezeigt.

 

Die Ausarbeitung soll zu einem weitergehenden Diskurs führen. Wünschenswert wäre die Beteiligung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft und die Erarbeitung einer Richtlinie zur „Schwammsanierung nach Leitungswasserschaden (z.B. VdS 3152)“ als Ergänzung zu den bestehenden Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung VdS 3150 und Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden VdS 3151. 

 


Anlagenverzeichnis

 

A1_WTA_1-2 Der Echte Hausschwamm_01-2021

A2_Merkblatt dgfh_sonderverfahren

A3_Gegenüberstellung VR A+C – B

A4_Richtlinie zur Leitungswasserschaden-Sanierung_Vds-3150

A5_Richtlinie zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschaden_VdS-3151

A6_schematische Darstellung_Schwammschadensanierung

A7_Lösungsansatz Schwammsanierung

 

G1_0_AWB_06-allg.-bedingungen-fuer-die-leitungswasserversicherung-awb-2010

G2_0_VGB2022_allg.-wohngeb.-versi.bed.-vgb-2022-wert-1914-gl.-neuwert-plus

G3_0_BGH Urteil vom 27.06.2012 - AZ = IV_ZR_212-10

G3_1_BGH Urteil vom 27.06.2012_VersR 2012 Heft 29

G3_2_BGH Urteil vom 27.06.2012_Stellungnahme Dr. Blei_2013_01

G3_3_BGH Urteil vom 27.06.2012_Stellungnahme Schadenprisma_2013_02

G3_4_BGH Urteil vom 27.06.2012_Stellungnahme_Isstas + Thees 2012_12

 

Die Anlagen liegen dem STISM vor, bei Interesse bitte Kontaktaufnahme mit dem Autor


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